Malerbetrieb Ratzka - Abrechnungsregeln
 
Abrechnungsregeln:
 
In Anlehnung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5 zeigen wir Ihnen hier einige
Abrechnungsregeln auf:
 
  • In Decken, Wänden, Decken- und Wandbekleidungen, Vorsatzschalen, Dämmungen,

Dächern und Außenwandbekleidungen werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen

bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen.

 

  • Fußleisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.

 

  • Rückflächen von Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße und ihrem Maß

gesondert gerechnet.

 

  • Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim

Ermitteln der Fläche übermessen. Gesimse und Umrahmungen werden unter Angabe

der Höhe und Ausladung, bei Faschen der Abwicklung, zusätzlich gerechnet. Sie

werden in ihrer größten Länge gemessen.

 

  • Ganz oder teilweise behandelte Leibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen

über 2,5 m² Einzelgröße werden gesondert gerechnet.

 

  • Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden,

soweit Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden,

wird nach abgewickelter Fläche gerechnet.

 

Es werden abgezogen:

  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²):

Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden

über 0,5 m² Einzelgröße.

 

  • Bei Abrechnung nach Längenmaß (m):

Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.

 

 

 

 

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