Abrechnungsregeln:
In Anlehnung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5 zeigen wir Ihnen hier einige
Abrechnungsregeln auf:
- In Decken, Wänden, Decken- und Wandbekleidungen, Vorsatzschalen, Dämmungen,
Dächern und Außenwandbekleidungen werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen
bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen.
- Fußleisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
- Rückflächen von Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße und ihrem Maß
gesondert gerechnet.
- Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim
Ermitteln der Fläche übermessen. Gesimse und Umrahmungen werden unter Angabe
der Höhe und Ausladung, bei Faschen der Abwicklung, zusätzlich gerechnet. Sie
werden in ihrer größten Länge gemessen.
- Ganz oder teilweise behandelte Leibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen
über 2,5 m² Einzelgröße werden gesondert gerechnet.
- Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden,
soweit Tabellen vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden,
wird nach abgewickelter Fläche gerechnet.
Es werden abgezogen:
- Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²):
Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden
über 0,5 m² Einzelgröße.
- Bei Abrechnung nach Längenmaß (m):
Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.